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Antrag auf Eintragung in die Architektenliste gemäß Art. 4 Abs. 2 und 31 BauKaG.

Sehr geehrte Damen und Herren,

diese Hilfe soll Ihnen die Antragstellung erleichtern. Bitte lesen Sie sie genau durch, bevor Sie die Formulare ausfüllen und die erforderlichen Anlagen zusammenstellen. Um die Bearbeitung der Anträge zu erleichtern, bitten wir Sie, die Anträge elektronisch auszufüllen. Vollständigkeit der Antragsunterlagen erleichtert und beschleunigt die Bearbeitbarkeit Ihres Antrags.

Mit freundlichen Grüßen

Eintragungsausschuss bei der
Bayerischen Architektenkammer

 

Durch Auswahl, Markierung und auszufüllenden Feldern ist anzugeben, unter welcher Berufsbezeichnung, in welcher Tätigkeitsart und unter welcher Anschrift die Eintragung erfolgen soll. Bei mehreren Tätigkeitsarten entscheidet die überwiegende.

Personalien

Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Gemeinde, Landkreis angegeben (Art. 4 Abs. 2 BauKaG). Der Bewerber muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung in Bayern haben oder seine überwiegende Beschäftigung in Bayern ausüben (vgl. Rd.Nr. 2.7 und 2.8 des Antrags).

Ausländer/innen aus Nicht-EG-Staaten, welche die Einbürgerung beantragt haben, sollten dies zusätzlich mit Angabe von Behörde und Aktenzeichen vermerken. Eine Einbürgerungszusicherung sollte vorgelegt werden; ebenfalls ein Anerkennungsbescheid als Asylberechtigter.

Bei akademischen Graden und Titeln (z.B. Professor) ist eine Urkunde vorzulegen. Der Nachweis des Wohnsitzes kann im Regelfall über die Vorlage der Meldebescheinigung oder durch die Vorlage der Vorder- und Rückseite des gültigen Personalausweises geführt werden. Von Freischaffenden und baugewerblich Tätigen werden Angaben zu ihrer Niederlassung benötigt. Hierzu kann eine Bescheinigung der dortigen Gemeinde oder sonstige Unterlagen (z.B. Mietvertrag) vorgelegt werden. Freie Mitarbeitende, Angestellte oder Verbeamtete lassen sich von ihrer/ihrem Arbeitgeber/in bzw. ihrer Dienststelle eine Bescheinigung über ihre ausschließliche oder überwiegende Beschäftigung ausstellen.

Der Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses ist bei der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde zu stellen. Das Führungszeugnis ist unmittelbar von der Meldestelle an den Eintragungsausschuss zu schicken.

Zwei gleiche Passbilder bzw. Bewerbungsbilder, möglichst mit hellem Hintergrund. Die Datei ist mit dem Namen der antragstellenden Person zu benennen.

Gebührenvorschuss

Die Bearbeitung des Antrags setzt die Zahlung des Gebührenvorschusses voraus. Nach Überweisung der Gebühr, bitte dem Antrag den vom Kreditinstitut abgestempelten Beleg bzw. Online-Überweisungsausdruck hinzufügen.

 

Berufsausbildung

Bewerber/innen mit

- einer erfolgreichen Abschlussprüfung der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Innenarchitektur oder Landschaftsarchitektur an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (Akademie) oder an einer gleichrangigen deutschen Lehreinrichtung abgelegt haben,

oder einer gleichwertigen Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Lehreinrichtung mit Erfolg abgelegt haben,

haben folgende Unterlagen des zu bewertenden Studienganges einzureichen:

- die Diplomurkunde und das Diplomzeugnis sowie das Supplement

- die Bachelorurkunde und das Bachelorzeugnis sowie das Supplement

- und ggf. die Masterurkunde und das Masterzeugnis sowie das Supplement

Bei allen Unterlagen in nicht-deutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einer/einem öffentlichen bestellten und beeidigten Übersetzer/in bestätigt sein muss, beizugeben.

Praktische Tätigkeit

Die/Der Bewerber/in muss nachweisen, dass sie/er nach der Abschlussprüfung mind. zwei Jahre lang im Rahmen der Berufsaufgaben des Architekten (Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten) eine hauptberufliche praktische Tätigkeit ausgeübt hat. Der Antrag auf Eintragung kann frühestens dann gestellt werden, wenn diese Mindestzeit verstrichen ist. Bei einer Teilzeittätigkeit von weniger als 40 Std./Woche verlängert sich der nachzuweisende Zeitraum entsprechend.

Die praktische Tätigkeit soll sich in ausgewogener Weise auf die im Art. 3 BauKaG genannten Berufsaufgaben erstrecken. Der Nachweis wird durch die Vorlage von Bestätigungen unter Verwendung der den Antragsunterlagen beigefügten Bestätigungsformulare geführt.

Bestätigung über die praktische Tätigkeit zur Vorlage an den Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer bitte ausgefüllt als Anlage dem Online-Antrag in PDF-Format hinzufügen 

 
Die verlangten Bestätigungen müssen vorgelegt werden; Zeugnisse oder andere Nachweise sind grundsätzlich kein Ersatz für die Bestätigungen. Sie können es ausnahmsweise dann sein, wenn die Beibringung von Bestätigungen für die/den Bewerber/in unmöglich ist (z.B. durch Tod eines/eines Arbeitgeber/in).

Bei Tätigkeit ohne Aufsicht einer/eines eingetragenen Architektin/Architekten muss der Nachweis unter Aufsicht der Bayerischen Architektenkammer geführt werden. Hierzu ist seit 01.08.2019 die Anzeige der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit erforderlich.

Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Bayerischen Architektenkammer im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung sowie der Bauüberwachung anzurechnen. Die Programme der Akademie für Fort- und Weiterbildung können auf der Homepage der Bayerischen Architektenkammer www.byak.de eingesehen werden.

Zeiten als Assistent/in an einem Lehrstuhl der Fachrichtung "Architektur" einer Technischen Universität können nur teilweise auf die Praxiszeit angerechnet werden. Die Ausbildungen für den gehobenen technischen Dienst und für den höheren technischen Dienst werden in vollem Umfang angerechnet.

Lebenslauf

Ein zeitlich lückenloser, stichwortartiger Lebenslauf ist beizulegen. Angaben zur Hochschulausbildung und zur berufspraktischen Tätigkeit sind ausreichend.

Erklärungen

Bitte die Vorschriften des Art. 7 BauKaG in dem Gesetzestext sowie Berufsordnung und Satzung der Bayerischen Architektenkammer genau lesen. Liegen mögliche Versagungsgründe nach Art. 7 BauKaG vor, so sind diese anzugeben. Verstöße gegen Art. 1 BauKaG werden umgehend an die Rechtsabteilung der Bayerischen Architektenkammer gemeldet und können geahndet werden.

Falsche Angaben können zur straf- und berufsgerichtlichen Verfolgung sowie zur Rücknahme bzw. zum Widerruf der Eintragung führen.

 

Information über die Erhebung personenbezogener Daten

Im Folgenden informieren wir über die Erhebung und ggf. weitere Verarbeitung (Speicherung usw.) personenbezogener Daten gemäß der nach Art. 13 und Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestehenden Informationspflichten.
Verantwortlicher gem. Art. 4 Abs. 7 DSGVO ist die Bayerische Architektenkammer, Waisenhausstraße 4, 80637 München.

1. Erhebung und Verwendung der Daten

Die erhobenen Daten werden zur Führung der amtlichen Listen und Verzeichnisse gespeichert. Darüber hinaus veröffentlichen wir auf Basis der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 Baukammerngesetz (BauKaG) folgende Daten
der Mitglieder in der Architekten- und Stadtplanerliste auf der Homepage der Bayerischen Architektenkammer http://www.byak.de und auf der Website www.energiewende-mit-architekten.de

Fachrichtung, Tätigkeitsart, Familienname, Vorname, akademische Grade sowie die Anschriften der Hauptwohnung bzw. Niederlassung.

Einer Veröffentlichung dieser Daten kann jederzeit widersprochen werden (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayBauKaG) Neueintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste werden unter Angabe von „Fachrichtung, Tätigkeitsart, Zeitpunkt der Eintragung, Familienname, Vorname, akademische Grade, Wohnort“ einmalig in der Regionalausgabe Bayern des Deutschen Architektenblattes veröffentlicht.

2. Weitergabe der Daten

Die Weitergabe Ihrer Daten an andere Dritte erfolgt nur, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder wir Ihre explizite Einwilligung dafür erhalten haben. Ihre Daten werden zu vorgenanntem Zweck ggf. an uns unterstützende Dienstleister weitergegeben, die wir selbstverständlich sorgfältig
ausgewählt und zur Einhaltung des Datenschutzrechts verpflichtet haben. Dabei kann es sich insbesondere um technische Dienstleister oder Versanddienstleister (Lettershop, Versand Deutsches Architektenblatt etc.) handeln.

Im Zuge der turnusgemäß abgehaltenen Kammerwahlen haben nach Ziffer 3.8 Wahlordnung für die Wahlen zur Vertreterversammlung alle Listen, die einen gültigen Wahlvorschlag einreichen, Anspruch auf eine Ausfertigung des Wahlverzeichnisses in Adressenform.

3. Löschfristen

Wir speichern personenbezogene Daten jeweils nur so lange, bis der Zweck der Datenspeicherung entfällt, so lange keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen oder Verjährungsfristen von möglicherweise der Rechtsverfolgung dienlichen Daten der Löschung entgegenstehen
(in diesem Fall wird die Verarbeitung der Daten nach Art. 18 DSGVO eingeschränkt).

4. Betroffenenrechte


Sie haben gegenüber der Bayerischen Architektenkammer folgende Rechte (Art. 12 ff. DSGVO) hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:

  • Recht auf Auskunft,
  • Recht auf Berichtigung oder Löschung,
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
  • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung,
  • Recht auf Datenübertragbarkeit.

Sie haben zudem das Recht, sich bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für Datenschutz, Wagmüllerstraße 18,80538 München, 089-2126720, poststelle@datenschutz-bayern.de) über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu beschweren.

Sollten darüber hinaus Fragen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserem Internetauftritt auftreten, so können Sie sich an unsere behördliche Datenschutzbeauftragte bzw. unseren behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden:

Bayerische Architektenkammer
Waisenhausstraße 4
80637 München
089 -139880-0
Datenschutz@byak.de

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