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Anzeige der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 BauKaG


 

 

Voraussetzungen der berufspraktischen Tätigkeit zur

Eintragung in die Architektenliste bei der Bayerischen

Architektenkammer ab dem 01.08.2019

 

Sie beenden demnächst Ihr mindestens achtsemestriges Studium der Architektur? Sie beenden demnächst Ihr mindestens sechssemestriges Studium der Innen-, der Landschaftsarchitektur oder Ihr Schwerpunktstudium der Stadtplanung?

Sie haben vor, sich in die Architektenliste eintragen zu lassen, um eine der geschützten Berufsbezeichnungen führen zu dürfen? Sie beabsichtigen Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung zu werden?

Sie beginnen demnächst Ihre mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit in Bayern bzw. beabsichtigen Mitglied der Bayerischen Architektenkammer zu werden?

Sie beginnen Ihre berufspraktische Tätigkeit im Ausland? Sie haben vor, sich nach Ihrem Abschluss selbstständig zu machen? Dann bitten wir Sie hiermit um genaue Kenntnisnahme der folgenden Informationen. Diese sind für Ihre mögliche Eintragung relevant!

 

I. Das Wichtigste zuerst

Im Zuge der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie der EU haben sich für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste geändert. Die Voraussetzungen für eine Eintragung in die hiesige Architektenliste sind insbesondere dem Art. 4 Abs. 2 Bayerisches Baukammerngesetz (BauKaG) zu entnehmen. Nach dieser Vorschrift ist nach dem Abschluss eines entsprechenden Studiums das Ausüben einer mindestens zwei Jahre andauernden praktischen Tätigkeit erforderlich. Dabei muss die praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur zusätzlich unter Aufsicht eines Architekten oder der Bayerischen Architektenkammer ausgeübt werden (Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 BauKaG).

Für Absolventinnen und Absolventen der anderen Fachrichtungen (Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung) berufspraktische Tätigkeit nicht unter Aufsicht. Die Einzelheiten der berufspraktischen Tätigkeit werden in der „Satzung über die Inhalte der praktischen Tätigkeit“ geregelt. Im Folgenden wird über den Ablauf und die notwendigen Inhalte der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht in der Fachrichtung Architektur sowie die allgemeinen Pflichten der Absolventinnen und Absolventen informiert. Wenn Sie sich in die Bayerische Architektenkammer als Architektin bzw. Architekt, Innenarchitektin bzw. Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin bzw. Landschaftsarchitekt oder Stadtplanerin bzw. Stadtplaner eintragen lassen wollen, müssen die folgenden Voraussetzungen von Ihnen nachgewiesen werden.

1. Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern,

2. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder Akademie oder an einer dieser gleichwertigen deutschen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das den Anforderungen von Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und auf Architektur im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BauKaG ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden konnten (Architektur), bzw. auf Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ff BauKaG ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden konnten (Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung),

3. eine nachfolgende praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung von mindestens zwei Jahren (Vollzeit) ausgeübt haben, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum). Ein im Ausland absolviertes Berufspraktikum wird von der Architektenkammer anerkannt, soweit es den Vorgaben der nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 9 BauKaG erlassenen Satzung entspricht.

Für angehende Architektinnen und Architekten können folgende Fallkonstellationen bezüglich der Ziff. 3 „berufspraktische Tätigkeit“ auftreten:

1. Sie absolvieren Ihre berufspraktische Tätigkeit nach Ihrem erfolgreich abgeschlossenen, mind. achtsemestrigen Studium der Architektur in einem Architekturbüro in Deutschland.

Konsequenz: Sie lassen sich Ihre Tätigkeiten (nachzuweisende Bereiche in der Satzung unter § 2 (2) beschrieben) von einer berufsangehörigen Person (Architektin bzw. Architekt) bestätigen.

2. Sie absolvieren Ihre berufspraktische Tätigkeit nach Ihrem erfolgreich abgeschlossenen, mind. achtsemestrigen Studium der Architektur in einem Innenarchitektur-, Landschaftsarchitektur- oder Stadtplanungsbüro.

Konsequenz: Bitte nehmen Sie vor Antritt Ihrer Stelle Kontakt mit dem Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer auf und lassen Sie sich bezüglich der Anrechenbarkeit des Praktikums beraten.

3. Sie absolvieren Ihre berufspraktische Tätigkeit nach Ihrem erfolgreich abgeschlossenen mind. achtsemestrigen Studium der Architektur in einem Unternehmen, in dem Sie zwar die nachzuweisenden Bereiche bearbeiten, aber Ihnen keine berufsangehörige Person (Architektin bzw. Architekt) Ihre Tätigkeiten bestätigen kann.

Konsequenz: Bitte nehmen Sie vor Antritt Ihrer Stelle Kontakt mit dem Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer auf und lassen Sie sich bezüglich der Anrechenbarkeit beraten.

4. Sie absolvieren Ihre berufspraktische Tätigkeit nach Ihrem erfolgreich abgeschlossenen, mind. achtsemestrigen Studium der Architektur als Selbstständiger im eigenen Unternehmen.

Konsequenz: Bitte nehmen Sie vor Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit Kontakt mit dem Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer auf und lassen Sie sich bezüglich der Anrechenbarkeit beraten.

5. Sie absolvieren Ihre berufspraktische Tätigkeit nach Ihrem erfolgreich abgeschlossenen, mind. achtsemestrigen Studium der Architektur im Ausland.

Konsequenz: Bitte nehmen Sie vor Antritt Ihrer Stelle Kontakt mit dem Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer auf und lassen Sie sich bezüglich der Anrechenbarkeit des Praktikums beraten.

6. Sie absolvieren Ihre berufspraktische Tätigkeit nach Ihrem erfolgreich abgeschlossenen, mind. achtsemestrigen Studium der Architektur im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, 4. Qualifikationsebene.

Konsequenz: Das Referendariat wird in der Regel als Nachweis über die praktische Tätigkeit vollständig anerkannt. Eine Meldung vor Antritt ist nicht erforderlich.

7. Sie absolvieren Ihre berufspraktische Tätigkeit nach Ihrem erfolgreich abgeschlossenen, mind. achtsemestrigen Studium der Architektur im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, 3. Qualifikationsebene.

Konsequenz: In der Regel wird ein Jahr des Referendariates als Nachweis über die praktische Tätigkeit anerkannt. Ein weiteres Jahr ist über Praxisnachweise zu belegen. Eine Meldung beim Eintragungsausschuss ist sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich, es sei denn, Ihre berufspraktische Tätigkeit entspricht den Ziffern 2, 3 oder 4.

8. Sie beabsichtigen nach Abschluss Ihres erfolgreich abgeschlossenen, sechssemestrigen Studiums der Architektur einen nicht konsekutiven architekturnahen Masterstudiengang zu absolvieren.

Konsequenz: Bitte lassen Sie sich vor Einschreibung in den Masterstudiengang über die mögliche Eintragungsfähigkeit des nicht konsekutiven Studienverlaufs vom Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer beraten.

9. Sofern die Inhalte der anliegenden Satzung, § 2 Abs. 2 nicht durch eine berufspraktische Tätigkeit nachgewiesen werden können, können auf die Zeit der berufspraktischen Tätigkeit in der in § 2 Abs. 2 genannten jeweiligen Berufsaufgaben berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Architektenkammer angerechnet werden (Eintragungsreihe bei der Akademie für Fort- und Weiterbildung der Bayerischen Architektenkammer). Bitte beachten Sie auch die FAQ des Eintragungsausschusses auf der Homepage der Bayerischen Architektenkammer.

 

II. Der Ablauf im Detail

1. Ziel und notwendige Inhalte der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht

Ziel der praktischen Tätigkeit ist es, den Absolventinnen und Absolventen vertiefte theoretische und praktische Kenntnisse zu vermitteln, so dass diese befähigt werden, ihren Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Damit die praktische Tätigkeit als praktische Tätigkeit im Sinne des Bayerischen Baukammerngesetzes anerkannt werden kann, muss die praktische Tätigkeit bestimmte Inhalte aufweisen:

Auszug aus der Satzung über die Inhalte der praktischen Tätigkeit (Art 18 Abs. 2 Ziffer 9 Bayerisches Baukammerngesetz - BauKaG)

§ 2 Inhalt und Umfang der berufspraktischen Tätigkeit

(1) Die berufspraktische Tätigkeit hat auf den während des Studiums in der betreffenden Fachrichtung erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufzubauen. Sie dient dem Erwerb von Erfahrungen sowie der Vertiefung theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Berufsaufgaben der betreffenden Fachrichtung nach Art. 3 Abs. 1 bis Abs. 4, 6, und 7 BauKaG. Ziel ist es, den Absolventen zu befähigen, seinen Beruf eigenverantwortlich auszuüben.

(2) Die berufspraktische Tätigkeit wird in den wesentlichen Berufsaufgaben nach Art. 3 BauKaG in ausgewogener Weise und unter Beachtung gestaltender, städtebaulicher technischer, wirtschaftlicher, umweltgerechter, sozialer und rechtlicher Gesichtspunkte, abgeleistet.

In der Fachrichtung Architektur umfasst die Planung, Umsetzung und Organisation von baulichen Anlagen sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb dieser Fachrichtung insbesondere folgende Bereiche:

a) Grundlagenermittlung

b) Entwurf und Gestaltung

c) Genehmigungsplanung

d) Werk- und Detailplanung

e) Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen

f) Baustellenpraxis (Baubetrieb, Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung, Dokumentation)

g) organisatorische und betriebswirtschaftliche Grundlagen

h) Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten

i) Grundlagen des nachhaltigen Planens und Bauens

 

In der Fachrichtung Innenarchitektur umfasst die Planung, Umsetzung und Organisation von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden insbesondere folgende Bereiche:

a) Grundlagenermittlung

b) Entwurf und Gestaltung

c) Genehmigungsplanung

d) Werk- und Detailplanung

e) Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen

f) Baustellenpraxis (Baubetrieb, Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung, Dokumentation)

g) organisatorische und betriebswirtschaftliche Grundlagen

h) Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten

i) Grundlagen des nachhaltigen Planens und Bauens

 

In der Fachrichtung Landschaftsarchitektur umfasst die Planung, Umsetzung und Organisation von Freianlagen sowie die Landschaftsplanung und die Orts- und Stadtplanung innerhalb dieser Fachrichtung insbesondere folgende Bereiche:

a) Grundlagenermittlung / vorbereitende Leistungen

b) Entwurf und Gestaltung

c) Genehmigungsplanung / formelle Planung

d) Werk- und Detailplanung

e) Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen

f) Baustellenpraxis (Baubetrieb, Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung, Dokumentation)

g) Beteiligungs- und Moderationsverfahren

h) organisatorische und betriebswirtschaftliche Grundlagen

i) Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten

j) Grundlagen des nachhaltigen Planens und Bauens

 

In der Fachrichtung Stadtplanung umfasst die Stadt- und Raumplanung sowie die Erarbeitung städtebaulicher Pläne insbesondere folgende Bereiche:

a) Grundlagenermittlung und vorbereitende Leistungen

b) Informelle Planung und Konzept

c) Entwurf und Gestaltung

d) Formelle Planungen mit verfahrensbegleitenden Leistungen

e) Beteiligungs- und Moderationsverfahren

f) organisatorische und betriebswirtschaftliche Grundlagen

g) Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten

h) Grundlagen des nachhaltigen Planens und Bauens

Die vollständige Satzung finden Sie auf der Homepage der Bayerischen Architektenkammer (www.byak.de).

 

2. Dauer und Umfang der berufspraktischen Tätigkeit

Die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit (40h/Woche), oder in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt werden.

 

3. Beaufsichtigende Person oder Stelle

Die praktische Tätigkeit unter Aufsicht kann im Inland und im Ausland absolviert werden. In beiden Fällen bedarf es einer Beaufsichtigung der praktischen Tätigkeit. Wenn die Aufsicht durch eine beaufsichtigende Person erfolgen soll, so muss diese Person aufgrund einer Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer oder einer anderen deutschen Architektenkammer zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ berechtigt sein!

Kann die Beaufsichtigung nicht durch eine Architektin oder einen Architekten geführt werden, erfolgt die Beaufsichtigung durch die Bayerische Architektenkammer. Die berufspraktische Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satzung über die Inhalte der praktischen Tätigkeit ist dann durch Arbeitszeugnisse und eigene Arbeiten oder sonstige Unterlagen, die den Zeitumfang und Inhalt der Tätigkeit dokumentieren, nachzuweisen. Die Beaufsichtigung erfolgt durch Kontrollen über die Tätigkeit und Leistungen des Absolventen.

Die Architektenkammer kann entsprechende Nachweise von dem Absolventen verlangen. Wurde die berufspraktische Tätigkeit bereits in einem anderen Bundesland oder im Ausland begonnen, sind diese Zeiten anzurechnen. Über derartige Zeiten hat die Absolventin bzw. der Absolvent eine Bescheinigung der betreffenden Architektenkammer oder zuständigen Stelle (bzw. beaufsichtigende Person) vorzulegen.

 

4. Anzeigepflicht vor dem Beginn der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht

Die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer beaufsichtigenden Person beginnt mit ihrer tatsächlichen Aufnahme. Sofern die Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit dem Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer rechtzeitig

angezeigt wird, unterrichtet dieser die Absolventin bzw. den Absolventen und ggf. auch die beaufsichtigende Person über das Verfahren, den Ablauf und die erforderlichen wesentlichen Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 der Satzung über die Inhalte der praktischen Tätigkeit und steht der Absolventin bzw. dem Absolventen und der beaufsichtigenden Person während des Verfahrens beratend zur Seite.

Erfolgt die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung durch die Bayerische Architektenkammer, ist deren Beginn dem Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer vor Aufnahme anzuzeigen. Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur, die nach dem 01.08.2019 mit der Ausübung der mindestens zwei Jahre andauernden praktischen Tätigkeit beginnen, sind verpflichtet, die Aufnahme der praktischen Tätigkeit vor ihrem Beginn dem Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer anzuzeigen (§ 5 Satzung über die Inhalte der praktischen Tätigkeit).

Die Anzeige ist in Textform einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

a) Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade

b) Datum und Ort der Geburt

c) Anschrift der Wohnung

d) Anschrift der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes

e) Angabe, ob und ggf. wo bereits Teile der berufspraktischen Tätigkeit außerhalb von Bayern absolviert wurden

f) Studienabschlüsse in der Fachrichtung Architektur

g) Art der Tätigkeit

h) Umfang der Tätigkeit (Teilzeit/Vollzeit)

Zum Nachweis sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Ergeben sich während der Durchführung der praktischen Tätigkeit Änderungen, sind diese unverzüglich anzuzeigen (§ 5 Satzung über die Inhalte der praktischen Tätigkeit).

Wurde die berufspraktische Tätigkeit bereits vor dem 01.08.2019 aufgenommen, gilt die Anzeigepflicht ab diesem Stichtag.

 

5. Nachweispflicht

Die Absolventinnen und Absolventen sind verpflichtet, Nachweis über die praktische Tätigkeit zu führen, damit eine Bewertung der Tätigkeit erfolgen kann (§ 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 4 Satzung über die Inhalte der praktischen Tätigkeit). Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten sowie ergänzender Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Erfahrungen erkennen lassen. Formulare hierzu stehen auf der Homepage der Bayerischen  Architektenkammer bereit.

 

6. Bewertung der praktischen Tätigkeit

Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Architektenkammer bewertet die praktische Tätigkeit unter Aufsicht nach Ihrem Abschluss im Rahmen eines Eintragungsverfahrens oder auf Antrag (§ 8 Satzung über die Inhalte der praktischen Tätigkeit), letzteres insbesondere dann, wenn (noch) kein Antrag auf Eintragung in die von der Bayerischen Architektenkammer geführten Architektenliste gestellt wird, gleichwohl aber eine abschließende Beurteilung der absolvierten praktischen Tätigkeit, etwa zur Eintragung in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes, gewünscht wird.

Damit die praktische Tätigkeit vom Eintragungsausschuss der Bayerischen Architektenkammer als ausreichende praktische Tätigkeit im Sinne des Bayerischen Baukammerngesetzes anerkannt werden kann, muss die Tätigkeit die oben unter § 2 Nr 1 der Satzung genannten Inhalte aufweisen.

 

7. Ausgleich fehlender Praxiszeit

Sofern die Inhalte aus § 2 Abs. 2 der Satzung über die Inhalte der praktischen Tätigkeit nicht durch eine berufspraktische Tätigkeit nachgewiesen werden können, können auf die Zeit der berufspraktischen Tätigkeit in der in § 2 Abs. 2 genannten jeweiligen Berufsaufgaben berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Akademie für Fort- und Weiterbildung der Bayerischen Architektenkammer angerechnet oder vergleichbaren Fortbildungsanbietern (z. B. Akademien anderer Architektenkammern) werden.

Über geeignete Fortbildungsmaßnahmen hat sich die Absolventin bzw. der Absolvent eigenverantwortlich zu bemühen.

 

8. Konsequenzen einer unterbliebenen Anzeige vor Beginn der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht

Zeigt eine Absolventin bzw. ein Absolvent die Aufnahme der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht durch die Bayerische Architektenkammer vor ihrem Beginn nicht an, hat dies in der Regel zur Folge, dass die praktische Tätigkeit nicht nachgewiesen werden kann und deshalb grundsätzlich keine Eintragung in die Architektenliste oder eine Bewertung der praktischen Tätigkeit auf Antrag erfolgt. Lediglich in besonders gelagerten Einzelfällen kann der Nachweis der praktischen Tätigkeit ohne vorherige Anzeige erfolgen, wenn die Absolventin bzw. der Absolvent belegen kann, dass eine vorherige Anzeige nicht möglich war.

Begehrt eine Absolventin bzw. ein Absolvent die Bewertung einer nicht angezeigten, aber dennoch aufgenommenen praktischen Tätigkeit durch den Eintragungsausschuss der Bayerischen Architektenkammer, sind von der Absolventin bzw. dem Absolventen die Nachweise über die praktische Tätigkeit (vgl. oben Nummer 4) vorzulegen und es sind die Gründe für die nicht fristgerechte Anzeige anzugeben. Überzeugen die angegebenen Gründe für das Unterbleiben der fristgerechten Anzeige nicht, kann die Tätigkeit nicht als praktische Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauKaG anerkannt werden.

 

9. Kosten

Für die Anzeige und Bewertung der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht sind Gebühren zu entrichten.

Im Falle eines späteren Antrags auf Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer erfolgt eine Anrechnung dieser Gebühr. Gleiches gilt für eine ggf. auf Antrag erfolgte frühere Bewertung der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht (s. o. Nummer 7).

 

10. Andere Bundesländer

Die Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie sind bundesweit umzusetzen. In anderen Bundesländern ist ebenfalls eine praktische Tätigkeit unter Aufsicht nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zu absolvieren. Die konkrete Ausgestaltung der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht ist nötigenfalls bei der zuständigen Architektenkammer zu erfragen.

 

11. Kontakt

Bei weiteren Fragen zu der berufspraktischen Tätigkeit wenden Sie sich an die Geschäftsstelle des Eintragungsausschusses.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Atina Mowla und Ayse Tangüner

Tel.: +49 89 139880-52

E-Mail: ea@byak.de

www.byak.de

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