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Antrag auf Eintragung in die Stadtplanerliste gemäß Art. 6 Abs. 2 BauKaG.

Antrag auf Eintragung in die Stadtplanerliste gemäß Art. 6 Abs. 2 BauKaG

Hierfür benötigen wir folgende Unterlagen:

1.       Bachelor-Urkunde, Bachelor-Zeugnis und Bachelor Supplement/Transkript

 

2.       Master-Urkunde, Master-Zeugnis und Master Supplement/Transkript

 

3.       Diplom-Zeugnis und Diplom-Urkunde (hier kann es sein das kein Supplement/transcript vorliegt)

 

4.       Lebenslauf

 

5.       Meldebescheinigung oder Vor- und Rückseite Ihres Personalausweises (nicht den Reisepass, da hier Ihre Adresse nicht aufgeführt ist).

 

6.       Pass- oder Bewerbungsfoto. Für ihren Mitgliedsausweis

 

7.      Original Führungszeugnis, Online beantragbar unter Führungszeugnis online beantragen - Schnell und einfach von zu Hause 

 (Farb-)Kopien oder Scans werden von den Eintragungsgremien nicht akzeptiert.

 

8.       Unterzeichnete Tätigkeitsnachweise

 

9.       Nachweis über die Zahlung eines Gebührenvorschusses in Höhe von 300€

(Kontoverbindung: IBAN DE 10 7002 0270 0000 0033 56 bei der HypoVereinsbank München, BIC: HYVMDEMMXXX).

 

Bitte Dokumente aus dem nichtdeutschsprachigen Ausland immer Original und Übersetzung zusammen hochladen.

Art. 6
Stadtplanerliste, Eintragung
(1) 1Von der Architektenkammer wird eine Stadtplanerliste geführt. 2Aus der Stadtplanerliste muss die Tätigkeitsart – freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig – ersichtlich sein.
(2) In die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer
1.
Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat,
2.
ein Studium an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder Akademie oder an einer dieser gleichwertigen deutschen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das auf Stadtplanung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können, und
3.
danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut.
(3) Art. 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 

 

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