Ratsinformationssystem
Antrag auf Eintragung in die Stadtplanerliste gemäß Art. 6 Abs. 2 BauKaG.
Sehr geehrte Damen und Herren,
diese Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern. Bitte lesen Sie es genau durch, bevor Sie die Formulare ausfüllen und die erforderlichen Anlagen zusammenstellen. Um die Bearbeitung der Anträge zu erleichtern, bitten wir Sie, die Anträge elektronisch auszufüllen und einzureichen.
Gem. Art. 1 Abs. 3 BauKaG darf, wer nicht bereits als auswärtige/r Dienstleister/in zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ berechtigt ist, diese Bezeichnung nur nach Eintragung in die Stadtplanerliste führen. In diese Liste wird auf Antrag, wer Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Tätigkeit in Bayern hat, ein im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 BauKaG einschlägiges Studium bzw. eine andere gleichwertige Ausbildung nachweisen kann und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Zum Nachweis der praktischen Tätigkeit werden Sie gebeten, die im beigefügte Tätigkeitsbescheinigung zu verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Eintragungsausschuss bei der
Bayerischen Architektenkammer
Folgende Hinweise sind bei Antragsstellung in den Feldern Abschluss und Studium zu beachten:
A)
Nachzuweisen ist der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer deutschen Hochschule, erforderlichenfalls verbunden mit einem Aufbau bzw. Vertiefungsstudium in der Stadtplanung. Die Regelstudienzeit des Hauptstudiums muss in jedem Fall mindestens drei Jahre betragen haben. Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht auch eine gleichwertige Ausbildung aus, falls diese zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt.
Für Antragsstellerinnen und Antragssteller, die über keinen Abschluss an einer deutschen Hochschule oder Lehreinrichtung verfügen, gelten folgende Besonderheiten:
Anstelle eines deutschen Studien- oder Ausbildungsabschlusses genügt der Nachweis eines gleichwertigen Abschlusses an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung. Auf diesen Nachweis kann insgesamt verzichtet werden, wenn die unten unter Buchstabe C) genannten Voraussetzungen vorliegen.
Zum Nachweis des erfolgreichen Studienabschlusses sind die Urkunden, Zeugnisse und Supplements beizufügen.
B)
Neben dem Nachweis eines Studiums ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit zu führen, und zwar auf dem Gebiet der Berufsaufgaben der Stadtplanerin oder des Stadtplaners. Als solche Tätigkeiten bezeichnet das Gesetz in Art. 3 Abs. 4 BauKaG insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung sowie die Erarbeitung städtebaulicher Pläne. Zum Nachweis der praktischen Tätigkeit bitten wir, die im folgenden Link entsprechendenTätigkeitsnachweisformular Anlage berufspraktische Tätigkeiten zu verwenden. In diesem Formular anzugeben sind für den relevanten Zeitraum die Projekte bzw. die Tätigkeiten, die Orte, an denen sie erbracht wurden, sowie deren Anteil an der Gesamttätigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellenden. Wir bitten um Hinweise zu Art der Tätigkeit (siehe Erläuterungen auf dem Formular) und zum Zeitraum, in welchem sie erbracht wurde. Dort, wo die Tätigkeit unter Anleitung eines Stadtplaners oder für einen Auftraggeber erfolgte, bitten wir um eine entsprechende Bestätigung. Wo eine solche Bestätigung nach Art der Beschäftigung nicht möglich oder nach den Umständen des Einzelfalles nicht zumutbar ist, können andere geeignete Nachweise geführt werden, z. B. durch Vorlage von Plänen, Broschüren,Presseausschnitten, Auftragsschreiben etc..
C)
Ausnahmsweise ist abweichend vom Regelfall (einschlägiges Studium und einschlägige praktische Tätigkeit) einzutragen,
1. wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der dem Niveau des Art. 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG (dazu siehe unten) entspricht, ohne den zusätzlichen Nachweis einer praktischen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Stadtplanerin oder Stadtplaner tätig zu werden,
oder
2. wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, das die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit als Stadtplanerin oder Stadtplaner nicht reglementiert hat, als solche tätig war und einen oder mehrere einschlägiger Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die aufgrund einer nicht reglementierten Ausbildung erworben wurden, besitzt,
oder
3. in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, das die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit als Stadtplanerin oder Stadtplaner nicht reglementiert hat, einen reglementierten Ausbildungsabschluss, der mindestens dem Niveau des Art. 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG (dazu siehe unten) entspricht, nachweisen kann. Das für Antragstellerinnen und Antragsteller aus EU-Mitgliedstaaten oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes Gesagte gilt gleichermaßen auch für Angehörige dritter Staaten, falls nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung besteht.
Gemäß Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7.9.2005 ist einem EU-Angehörigen die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs gestattet, wenn er die in seinem Herkunftsstaat erforderlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise besitzt. Dabei entspricht gem. Art. 11 Buchstabe c der Richtlinie den an ein Diplom zu stellenden Ansprüchen der Abschluss
„i) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d+ und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;
ii) oder - im Falle eines reglementierten Berufs – eines dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare beruflich Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang II kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen.“
Information über die Erhebung personenbezogener Daten
Im Folgenden informieren wir über die Erhebung und ggf. weitere Verarbeitung (Speicherung usw.) personenbezogener Daten gemäß der nach Art. 13 und Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestehenden Informationspflichten.
Verantwortlicher gem. Art. 4 Abs. 7 DSGVO ist die Bayerische Architektenkammer, Waisenhausstraße 4, 80637 München.
1. Erhebung und Verwendung der Daten
Die erhobenen Daten werden zur Führung der amtlichen Listen und Verzeichnisse gespeichert. Darüber hinaus veröffentlichen wir auf Basis der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 Baukammerngesetz (BauKaG) folgende Daten
der Mitglieder in der Architekten- und Stadtplanerliste auf der Homepage der Bayerischen Architektenkammer http://www.byak.de und auf der Website www.energiewende-mit-architekten.de
Fachrichtung, Tätigkeitsart, Familienname, Vorname, akademische Grade sowie die Anschriften der Hauptwohnung bzw. Niederlassung.
Einer Veröffentlichung dieser Daten kann jederzeit widersprochen werden (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayBauKaG) Neueintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste werden unter Angabe von „Fachrichtung, Tätigkeitsart, Zeitpunkt der Eintragung, Familienname, Vorname, akademische Grade, Wohnort“ einmalig in der Regionalausgabe Bayern des Deutschen Architektenblattes veröffentlicht.
2. Weitergabe der Daten
Die Weitergabe Ihrer Daten an andere Dritte erfolgt nur, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder wir Ihre explizite Einwilligung dafür erhalten haben. Ihre Daten werden zu vorgenanntem Zweck ggf. an uns unterstützende Dienstleister weitergegeben, die wir selbstverständlich sorgfältig
ausgewählt und zur Einhaltung des Datenschutzrechts verpflichtet haben. Dabei kann es sich insbesondere um technische Dienstleister oder Versanddienstleister (Lettershop, Versand Deutsches Architektenblatt etc.) handeln.
Im Zuge der turnusgemäß abgehaltenen Kammerwahlen haben nach Ziffer 3.8 Wahlordnung für die Wahlen zur Vertreterversammlung alle Listen, die einen gültigen Wahlvorschlag einreichen, Anspruch auf eine Ausfertigung des Wahlverzeichnisses in Adressenform.
3. Löschfristen
Wir speichern personenbezogene Daten jeweils nur so lange, bis der Zweck der Datenspeicherung entfällt, so lange keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen oder Verjährungsfristen von möglicherweise der Rechtsverfolgung dienlichen Daten der Löschung entgegenstehen
(in diesem Fall wird die Verarbeitung der Daten nach Art. 18 DSGVO eingeschränkt).
4. Betroffenenrechte
Sie haben gegenüber der Bayerischen Architektenkammer folgende Rechte (Art. 12 ff. DSGVO) hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:
- Recht auf Auskunft,
- Recht auf Berichtigung oder Löschung,
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
- Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung,
- Recht auf Datenübertragbarkeit.
Sie haben zudem das Recht, sich bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für Datenschutz, Wagmüllerstraße 18,80538 München, 089-2126720, poststelle@datenschutz-bayern.de) über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu beschweren.
Sollten darüber hinaus Fragen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserem Internetauftritt auftreten, so können Sie sich an unsere behördliche Datenschutzbeauftragte bzw. unseren behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden:
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