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Antrag auf Eintragung oder Verlängerung der Eintragung in das Fachregister Verfahrensbetreuer:innen

lt. Geschäftsordnung Fachregister Vergabe- und Wettbewerbsbetreuer der Bayerischen Architektenkammer

I. Geschäftsordnung Fachregister Vergabe- und Wettbewerbsbetreuer

1. Präambel

Mit dem Fachregister "Vergabe- und Wettbewerbsbetreuer" führt die Bayerische Architektenkammer (nachfolgend ByAK abgekürzt) eine Liste besonders qualifizierter Architekten / Architektinnen, Landschaftsarchitekten / Landschaftsarchitektinnen, Innenarchitekten / Innenarchitektinnen und Stadtplaner / Stadtplanerinnen für diesen spezifischen Leistungsbereich. Mit der Fachliste wird das Ziel verfolgt, private und öffentliche Auslober bei der Suche und Auswahl geeigneter Experten zu unterstützen. Die Mitglieder der Fachliste haben eine besondere Qualifikation nachgewiesen und sind daher prädestiniert, die Leistungen als Verfahrens- und Wettbewerbsbetreuer zu erbringen.

2. Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Fachregister

Für die Aufnahme in das Fachregister sind die nachfolgenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen nachzuweisen:

2.1. Allgemeine Voraussetzungen

Aufgenommen werden nur Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer.

2.2. Besondere Voraussetzungen

2.2.1 Nachweis der Teilnahme an mindestens drei geregelten Wettbewerbsverfahren als Entwurfsverfasser, Verfahrensbetreuer oder Preisrichter innerhalb der vergangenen fünf Jahre und Nachweis der Teilnahme an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen zum Themenfeld Wettbewerbs- und Vergabewesen im Umfang von 24 Unterrichtseinheiten in den zurückliegenden drei Jahren.

oder

Nachweis der bereits erbrachten Betreuung von mindestens drei geregelten Wettbewerbs- oder Vergabeverfahren nach der VgV in den letzten 5 Jahren

2.2.2 Weiterhin verpflichtet sich das Mitglied in besonderer Weise zur Loyalität und Kollegialität gegenüber anderen Berufsangehörigen. Dies beinhaltet, dass nur solche Verfahren betreut werden, die den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und der Berufsordnung der Bayerischen Architektenkammer (Ziff. 2.3 und 2.4) entsprechen.

3. Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen

Der Nachweis für die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu erfolgen.

4. Antragstellung und Verfahren

4.1. Der Antrag auf Eintragung in das Fachregister ist bei der Geschäftsstelle der ByAK mit einem bereitgestellten Formular und komplett mit allen erforderlichen Nachweisen und unter Angabe seiner Kompetenzschwerpunkte (geregelte Wettbewerbe und/oder VgV) einzureichen.

4.2. Über die Aufnahme in das Fachregister beschließt ein Entscheidungsgremium anhand der vorgelegten Unterlagen. Der Vorstand der ByAK beruft neben den zuständigen Vorstandskooperatoren bis zu drei weitere, geeignete Personen für dieses Gremium, das nach Bedarf bis zu vier Mal im Jahr tagt. Lehnt das Entscheidungsgremium einen Antrag auf Eintragung in das Fachregister ab, entscheidet im Konfliktfall der Vorstand.

5. Befristung und Verlängerung des Registereintrags

5.1. Der Eintrag in das Fachregister ist zunächst auf fünf Jahre befristet.

5.2. Mit der Eintragung in die Fachregister verpflichtet sich das Mitglied, seiner berufsrechtlichen Fortbildungspflicht nachzukommen und sich hinsichtlich aktueller wettbewerbs- und vergaberechtlicher Entwicklungen auf dem aktuellen Stand zu halten.

5.3. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Ziffer 5.1 wird das Mitglied von der Geschäftsstelle informiert, dass es seine Eintragung verlängern kann. Das Mitglied kann seinen Fachregistereintrag auf Antrag für je fünf Jahre verlängern

  • durch Vorlage der Nachweise der Teilnahmen an Fortbildungen (mindestens 40 Unterrichtseinheiten) zum Wettbewerbs- und Vergabewesen und
  • Nachweis der erbrachten Betreuung von mindestens drei geregelten Wettbewerbs-/Vergabeverfahren in den letzten fünf Jahren.

Der Nachweis erfolgt über Teilnahmebestätigungen/Zertifikate des Fortbildungsträgers oder des Organisators der Fachveranstaltung. Aus den Dokumenten müssen der Inhalt und der Umfang der Weiterbildung bzw. Fachveranstaltung hervorgehen

5.4. Ändern sich während der fünfjährigen Listung die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Fachregister, kann die Architektenkammer für den Verbleib in der Fachliste weitere Nachweise fordern. Werden diese nicht vorgelegt, ist die ByAK berechtigt, den Eintrag in der Fachliste zu löschen.

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