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Antrag auf Löschung aus der Bayerischen Architekten- und/oder Stadtplanerliste gem. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauKaG

ACHTUNG:
Aufgrund aktueller Abwesenheit werden eingehende Kündigungen zum 30.06.2025 (oder später) erst nach dem 20.06.2025 schriftlich bestätigt.

Allgemeiner Hinweis:

Eine Frist zur Löschung ist nicht vorgesehen; die Löschung aus der bayerischen Architektenliste erfolgt zum letzten des Monats, in welchem Ihre handschriftlich unterzeichnete Kündigung bei uns eingeht oder wenn gewünscht zum Jahresende.

Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist bereits zu Beginn des Kalenderjahres fällig geworden (Ziffer 3.1 der Beitragsordnung) und wird bei Löschung anteilsmäßig berechnet und ggf. zurückerstattet.  

Für den Vollzug der Löschung übersenden Sie uns bitte auch Ihren Mitgliedsausweis und ggf. die Gummiplatte Ihres Stempels. Gerne können Sie die Gegenstände durch Zerschneiden unkenntlich kennzeichnen und uns ein Foto per E-Mail zukommen lassen (Upload im Webformular).

Die Streichung aus der bayerischen Architektenliste hat zur Folge, dass

  • die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung entfällt, sofern nicht die Eintragung in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes (Architektenkammer) gegeben ist. Mit dem Verlust der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnungen "Architekt/in", "Innenarchitekt/in" oder "Landschaftsarchitekt/in" zugleich die Bauvorlageberechtigung gemäß Art. 61 Abs. 2 Nr. 1 Bayerische Bauordnung entfällt sowie etwaige bestehende Eintragungen in den übrigen amtlichen Listen (Standsicherheit, Brandschutz). Das Recht zum Führen akademischer Grade wird davon nicht berührt, Art. 1 Abs. 5 BauKaG,  
  • der Bezug des Deutschen Architektenblattes eingestellt wird,
  • die Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenkammer und die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung endet. Auf bestehende Rentenanwartschaften hat die Streichung keine Auswirkungen.

 

 

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