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Antrag auf Zulassung als verantwortlicher Sachverständiger nach § 3 AVEn



 

 

 

Die Bayerische Staatsregierung und das Bayerische Staatsministerium des Innern haben zur Energieeinsparverordnung eine Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften erlassen, die am 01.02.2002 (GVBl. 2002 S.18 ff; zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.09.2016, GVBl. S. 278) in Kraft getreten ist.

In die von der Bayerischen Architektenkammer zu führende Liste der verantwortlichen Sachverständigen nach § 3 AVEn sind auf Antrag einzutragen:

  • Architekten und Architektinnen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 des Baukammerngesetzes (BauKaG)
  • mit mindestens drei Jahren zusammenhängender Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen der baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren)

Für die Eintragung wird eine Gebühr von 120,- € erhoben. Diese ist auf das Konto der Bayerischen Architektenkammer zu überweisen:
HypoVereinsbank München (IBAN:  DE10 7002 0270 0000 0033 56, Betreff: SV AVEn)

Für im Bauwesen tätige Ingenieure ist die Bayerische Ingenieurekammer-Bau zuständig.

 

Objektliste zum Antrag auf Zulassung als verantwortlicher Sachverständiger nach §3 AVEn

Bitte fügen Sie im Antrag in den Feldern Objektlisten zur Glaubhaftmachung der vertieften Kenntnisse im Bereich des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes oder in der energetischen Bewertung ein Dokument in tabellarischer Form mit folgenden Angaben hinzu:

1. Objekt / Art des Bauvorhabens Energetische Bedeutung des Bauvorhabens

2. Erbrachte Leistungen/Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich Wärmeschutz/Energetische Bewertung Technische Ausrüstung

3. Bauherrin oder Bauherr

4. Zeit / Zeitraum

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