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Antrag auf Eintragung in die Liste der auswärtigen Dienstleister.

Die Berufsbezeichnungen "Architekt/in", "Innenarchitekt/in", "Landschaftsarchitekt/in" und "Stadtplaner/in" darf in Bayern nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- bzw. Stadtplanerliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen ist.

Auswärtige Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, d.h. solche, die in Bayern weder Wohnsitz noch Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung haben, dürfen die Berufsbezeichnungen grundsätzlich nur führen, wenn sie

  • entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
  • wenn sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechenden Listen erfüllen.

Die auswärtigen Architekten und Stadtplaner, die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer sind bzw. in eine deutsche Stadtplanerliste eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen. Sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.

Über die Führung in dem Verzeichnis auswärtiger Dienstleister wird eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung ausgestellt, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt. Die Bescheinigung ist auf Antrag um höchstens fünf Jahre zu verlängern.

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